— 330 — c) von Gütern im Schiffsverkehre zwischen inländischen Häfen und au ländischen Festlandshäfen des Kanals und der Nord- und Ostsee r Le Havre einschließlich bis Kap Domesnaes, mit Ausschluß der dmisc Häfen. Der nicht unter Abs. 1 fallende Seeverkehr unterliegt diesem Gesetz ut nicht in Ansehung der Beförderungsstrecke vom inländischen Hafen bis zur #e grenze, ebensowenig der Leichterverkehr, soweit er in Ausführung des Seefrat. vertrags zwischen benachbarten Seehäfen erfolgt. Die Beförderung auf dem Bodensee gilt im Sinne dieses Gesetzes ## als eine Beförderung innerhalb des Reichsgebiets. (3 Von der Abgabe befreit sind: J. 10 –⅞ # — Personenbeförderungen im Arbeiter-, Schüler- und Militärpersen verkehr und Gepäckbeförderungen im Militärgepäckverkehre, soweit Abfertigung in diesen Verkehren zu ermäßigten Preisen erfolgt; Beförderungen von Gütern, die den Zwecken des eigenen Beförderm unternehmens dienen; 3. Beförderungen von Gütern zur See zwischen deutschen Nord. und Die häfen, sofern die Güter unmittelbar oder mittelbar aus dem Auslr nach einem dieser Häfen eingegangen oder nach dem Ausland über ir dieser Häfen ausgegangen sind. Die näheren Bestimmungen übr2 Steuerbefreiung trifft der Bundesrat. Er kann insbesondere bestimue daß der Nachweis der Einfuhr aus dem Ausland für solche Güte# geführt anzusehen ist, die von ihm als Gegenstände des Stu verkehrs des Einfuhrhafens erklärt sind; Beförderungen von Gütern in nicht mit motorischer Kraft betricher Schiffen, die nicht höher als zu 100 Kubilmeter Reinraumgehalt e#- 50 Tonnen Tragfähigkeit vermessen sind; Beförderungen von Gütern zu Wasser innerhalb eines Hafingebiet oder innerhalb eines oder desselben Ortes. Der Bundesrat besimm was als ein Hafengebiet oder als ein Ort im Sinne dieser Vorsr- anzusehen ist; ;. Beförderungen der im Betriebe der Fischerei gewonnenen Erzeuguit Wasser nach dem Ausladeplatz und Beförderungen von Baggerzm # Wasser im Betrieb einer öffentlichen Verwaltung; Beförderungen von Bau- und Betriebsstoffen zu Wasser im Berie einer Wasserbauverwaltung; .Beförderungen von Steinkohlen, Braunkohlen, Koks und Pußkett aller Art im Eisenbahnverkehre.