— 340 — (Nr. 5811) Kohlensteuergesetz. Vom 8. April 1917. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen x. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Die inländische sowie die aus dem Ausland eingeführte Kohle unterliegt einer in die Reichskasse fließenden Abgabe (Kohlenstener). 12 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Kohle alle Arten nicht aufbereiteter obder aufbereiteter Stein= und Braunkohle, bei Braunkohle auch die aus ihr her- gestellten Preßkohlen, bei der Einfuhr aus dem Ausland außerdem Koks sowie die aus Steinkohle hergestellten Preßkohlen. 13 Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet, wer von ihm im Inland ge- wonnene Kohle oder aus von ihm gewonnener Braunkohle hergestellte Preßkohlen auf Grund eines Kaufvertrags liefert oder sie sonst abgibt oder sie der Verwen- dung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zuführt. Zur Entrichtung der Steuer ist ferner verpflichtet, wer von einem anderen im Inland gewonnene Steinkohle aufbereitet oder wer von einem anderen im Inland gewonnene Braunkohle zu Preßkohlen verarbeitet und dann auf Grund eines Kaufvertrags liefert oder sie sonst abgibt oder sie der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zuführt. Er erhält bei Versteuerung der bei ihm steuerpflichtig gewordenen Kohle die Steuer vergütet, welche für die zur Aufbereitung oder Verarbeitung bezogene Kohle entrichtet worden ist. Zur Entrichtung der Steuer für aus dem Ausland eingeführte Kohle ist der Empfänger verpflichtet. ( 4 Die Steuerpflicht für die inländische Kohle tritt ein, sobald die Kohle geliefert, sonst abgegeben oder der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem cigenen Verbrauche zugeführt wird; die Stener wird fällig am letzten des folgenden Monats. Der Bundesrat kann bestimmen, daß bei zur Verkokung ge-