— 341 — brachten Steinkohlen die steuerpflichtige Menge allgemein oder in besonderen Fällen nach dem normalen Ausbringen an Koks ermittelt wird und die Versteuerung erst erfolgt, wenn der Koks auf Grund eines Kaufvertrags geliefert oder sonst ab- gegeben oder der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zugeführt wird. Die Steuerpflicht für aus dem Ausland eingeführte Kohle tritt ein mit der Grenzüberschreitung. Die Steuer wird fällig, sobald die Sendung zum freien Verkehr abgefertigt worden ist. Die steuerpflichtige Kohle haftet ohne Rürksichk auf die Rechte cines Dritten für die darauf ruhende Steuer und kann, solange deren Entrichtung nicht erfolgt ist, von der Steucerbehörde zurückbehalten oder mit Beschlag belegt werden. Im Falle der Hinterziehung gilt die Steuer als in dem Augenblicke fällig geworden, in dem die Kohle zur Versteuerung hätte angemeldet werden müssen. 55 Der Versteuerung unterliegen nicht die zur Aufrechterhaltung des Betriebs des Bergwerkes sowie der Aufbercitungsanlagen erforderlichen Kohlen, ferner die- jenigen Mengen an Braunkohle, welche als Betriebsmittel zur Herstellung der Preßkohlen benötigt werden. Der Versteuerung unterliegen ferner nicht die auf Grund des Arbeits- verhältnisses oder Herkommens den Angestellten und der Belegschaft der Berg- werke sowie deren Berginvaliden und Bergmannswitwen für deren eigenen Bedarf aus der eigenen Forderung gewährten Hausbrandkohlen. Der Bundesrat ist ermächtigt, Vestimmungen zu treffen, inwicweit Kohle steuerfrei zu belassen ist, die zum Betriebe von Schiffen oder Eisenbahnzügen dient, die den Verkehr mit dem Ausland vermitteln. Das gleiche gilt für Kohle, welche zu Olen, Jetten, Wachs und ähnlichen Erzcugnissen verarbeitet wird. 6 Die Stener beträgt zwanzig vom Hnndert des Wertrs der gelieferten oder sonst abgegebenen oder der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zugeführten oder der eingeführten Kohle. Sofern Gemeinden oder Gemeindeverbände nach vom Bundesrat aufzu- stellenden Grundsätzen Einrichtungen treffen, die den Inhabern von Kleinwohnungen den Bezug von Hausbrandkohlen verbilligen, so werden die für diesen Iweck bezogenen Kohlen von der Steuer zur Hälfte befreit. 87 Die steuerpflichtig gewordene Kohle ist nach Menge und Wert nach näherer Bestimmung des Bundesrats der Steuerbchörde schriftlich anzumelden.