— 349 — (Nr. 5812) Gesetz über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer. Vom 9. April 1917. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: & 1 . » 21. Juni 1916 Zu der auf Grund des Kriegssteuergesetzes vom I. O-cember 1516 (Reichs- Gesetzb9l. S. 561 und 1407) geschuldeten außerordentlichen Kriegsabgabe wird zugunsten des Reichs ein Zuschlag in Höhe von 20 vom Hundert ihres Betrags erhoben. Sofern das Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen nach dem Stande vom 31. Dezember 1916 einhunderttausend Mark nicht übersteigt, ermäßigt sich auf Antrag des Steuerpflichtigen der Juschlag bei Steuerpflichtigen mit mehr als 2 Kindern unter 18 Jahren auf 15 vom Hundert, mit mehr als 3 Kindern unter 18 Jahren auf 10 vom Hundert, mit mehr als 4 Kindern unter 18 Jahren auf 5 vom Hundert und wird bei Steuerpflichtigen mit mehr als 5 Kindern unter 18 Jahren nicht erhoben. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn er binnen einem Monat nach Justellung des Steuerbeschcids (6 2 Satz 1) oder der nachträglichen Mitteilung & 2 Satz 2) gestellt wird. (2 Die Festsetzung des Zuschlags erfolgt durch den Steuerbescheid (6 29 des Kriegssteuergesetzes). Ist ein Steuerbescheid ohne gleichzeitige Festsetzung des Zu- schlags erteilt worden, so erfolgt die Festsetzung des Zuschlags durch eine nach. trägliche Mitteilung des Besitzsteueramts an den Steuerpflichtigen. * 3 Wird die Kriegsabgabe im Rechtsmittel-, Berichtigungs., Neu= oder Nach. veranlagungsverfahren anderweit veranlagt, oder wird die Kriegsabgabe aus Billig. keitsgründen ermäßigt oder erlassen, so ist auch der Juschlag entsprechend ander- weit festzusetzen oder zu erlassen. 4 Gegen die Festsetzung des Juschlags steht dem Steuerpflichtigen nach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde nur die Anrufung der übergeord- neten Verwaltungsbehörden offen.