— 350 — 85 Der Zuschlag wird mit der Abgabe zu den gleichen Fristen und Teil- beträgen erhoben. Die Vorschriften im & 25, & 31 Abs. 3 bis 5 und §& 32 des Kriegssteuer- gesetzes gelten auch für die Entrichtung des Zuschlags. 86 Machen steuerpflichtige Einzelpersonen oder Gesellschaften glaubhaft, daß das Jahr, das auf den vom Kriegssteuergesetz erfaßten Zeitraum folgt, zu einer Vermögensminderung oder einem Mindergewinn in Höhe von mindestens einem Fünftel des steuerpflichtigen Vermögenszuwachses oder Mehrgewinns geführt hat oder führen wird, so ist auf ihren Antrag der Zuschlag bis auf weitere gesetz- liche Regelung ohne Sicherheitsleistung zu stunden. Die bezahlte Kriegsabgabe sowie etwaige im neuen Jahre gemachte Juwendungen zu kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der Steuerpflich- tige seinen Wohnsitz oder Aufenthalt ins Ausland verlegt hat. 87 Als Abgabe im Sinne von d/ 10, 11, & 28 Abs. 2, 33, 34, 37 des FKrichsstenergesches gilt die Abgabe ensschließlich des Zuschlags. Von dem Gesamtaufkommen an Kriegsabgabe und Iuschlag gilt ein Sechstel als Aufkommen aus dem Zuschlag. 48 Die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer sowie die Sonderbesteuerung des Vermögenszuwachses, Mehreinkommens und Mehrgewinns für einen von der Kriegssteuer erfaßten Zeitraum durch die Bundesstaaten oder Gemeinden (Gemeinde- verbände) ist unzulässig. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 9. April 1917. Eiegel) Wilhelm von Bethmann Hollweg