— 354 — bei Kleinmengenverkäufern die durchschnittliche Abgabe im Kleinmengen- verkehr in den ersten sieben Monaten des Jahres 1915; als Klein- mengenverkauf gilt bei inländischem Rohtabak der Verkauf von nicht mehr als 50 Kilogramm — bei Abgabe von inländischem und aus- ländischem Rohtabak der Verkauf von höchstens 150 Kilogramm — an denselben Abnehmer innerhalb einer Kalenderwoche. II Im &7 ist auf Zeile 3 hinter „18“ einzufügen: b bei Sumatratabak um nicht mehr als 25 Berlin, den 12. April 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Vezua des Neich-Geseublatta vermitieln aur dile Nostansialten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in ber Reichabruckerei.