— 360 — 33 . DieDeutscheTabakhandelsäGesellschaftvon1916,Abteilungsnland, m. b. H. in Mannheim (Julandsgesellschaft) wird ermächtigt, für die Ausstellung von Bezugsscheinen zur Verarbeitung von inländischem Rohtabak zu sogenannten schwarzen Jigaretten außer den nach §& 15 der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1916, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Rohtabak, (Reichs-Gesetzbl. S. 1149) zugelassenen Gebühren eine besondere Gebühr im Betrage von 30 Pfennig für 1 Kilogramm der im Bezugsschein angegebencn Rohtabakmenge zu erheben. 44 Verarbeiter von Rohtabak, für dessen Verarbeitung nach den Vorschriften dieser Bekanntmachung eine Gebühr zu entrichten ist ( 1 und 2), haben nach näherer Bestimmung der Auslandsgesellschaft nach Ablauf jedes Monats die in diesem Monat verarbeiteten gebührenpflichtigen Rohtabake spätestens bis zum zehnten Tage des nächstfolgenden Monats anzuzeigen und die fälligen Gebühren einzubezahlen. 85 Die Bestimmungen treten am 1. Mai 1917 in Kraft. Berlin, den 18. April 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezug des Neichs-Geseblatts vermitteln nur die Postaufta · Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der —