— 364 — 83 Die für die Hinterlegung bei der Reichsbank Lestenden Vorschriften des & 4 Abs. 2 der Verordnung, betreffend die Uberwachung aus- ländischer Unternehmungen, vom 4. September 1914 (Reichs--Gesetzbl. . .397) des & 3 der Verordnung, betreffend Jahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421) und des & 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 487) werden dahin geändert, daß an die Stelle der Hinterlegung bei der Reichsbank die Abführung an den Treuhänder tritt. Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der im Abs. 1 angeführten Vorschriften eine Hinterlegung bei der Reichsbank erfolgt ist, kann der Treuhänder die hinterlegten Beträge und Wertpapiere an Stelle der Reichs- bank in Verwaltung nehmen. 4 Auf die Verwaltung des Treuhänders finden die Vorschriften des &2, des &5 Abs. 1 und des § 6 der Verordnung vom 26. November 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 487) sowie die Vorschriften des Artikel 1 der ergänzenden Ver- ordnung vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 351) entsprechende Anwendung. Der Reichskanzler tritt an die Stelle der Landeszentralbehörde. Ein Anspruch gegen den Feind kann gegen den Treuhänder, wenn diesem auf Grund des 82 der Verordnung vom 26. Oktober 1914 die Vertretung des Feindes zusteht, nur mit seiner Justimmung gerichtlich geltend gemacht werden. Auf Verlangen des Treuhänders ist jedermann verpflichtet, über das Ver- mögen von Feinden Auskunft zu erteilen. 45 Der & 8 der Verordnung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 633) wird dahin geändert, daß an die Stelle der zur Veräußerung, Abtretung oder Belastung solchen Vermögens erforderlichen Genehmigung des Reichskanzlers die Genehmigung des Treuhänders tritt. Ebenso gehen die im & 10 der genannten Verordnung in bezug auf die Abführung nach dem Ausland dem Reichskanzler übertragenen Befugnisse auf den Treuhänder über. Soweit Zwangsvollstreckungen, Arreste oder einstweilige Verfügungen gegen das vom Treuhänder in Verwaltung genommene Vermögen nach der Erklärung des Kriegszustandes gegenüber dem im einzelnen Falle in Betracht kommenden Staate erfolgt sind, kann der Treuhänder die Aufhebung verlangen.