— 367 — 3 Fettlose Wasch= und Reinigungsmittel jeder Art, die unter Verwendung von Atznatron (kaustischer Soda), kalizinierter Soda, Kristall, und Feinsoda her- gestellt sind, dürfen nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin unter Einhaltung der von diesem festgesetzten Bedingungen angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden. - II. Wasch- und Reinigungsmittel aus in Wasser unlöslichen oder schwer löslichen Stoffen 84 Fettlose Wasch= und Reinigungsmittel, die aus in Wasser unlöslichen oder nur schwer löslichen Stoffen ohne andere Beimischung hergestellt sind, dürfen nur frei von grobkörnigen Bestandteilen, gepreßt in länglichen, ovalen oder kugelförmigen Stücken bis zum Höchstgewichte von 250 Gramm oder in Pulver- form in Packungen mit 500 oder 1000 Gramm angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden. - · Jedes Stück oder, wenn die Ware in einer Packung abgegeben wird, die Packung muß in einer für den Käufer leicht erkennbaren Weise und in deutscher Sprache folgende Angaben enthalten: · 1. den Namen, die Firma oder das eingetragene Warenzeichen des Her- stellers; 2. a) bei Waren in Stückform das Wort „Tonwaschmittel“, b) bei Waren in Pulverform das Wort „Tonpulver“; 3. den Kleinverkaufspreis; 4. bei Waren in Packungen den Zeitpunkt der Füllung nach Monat und Jahr. Andere Aufschriften auf den Stücken oder der Packung sowie die Bei- packung von Anpreisungen sind verboten. (5 Bei Abgabe an den Verbraucher darf der Preis a) für Tonwaschmittel 1 Pfennig für je 25 Gramm, 5b) für Tonpulver 25 Pfennig für 1 Kilogramm, 13 Pfenuig für 1 Kilo. gramm nicht überschreiten. Die vorstehend festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1014 (eichs.Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Jannar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. März 1916 (Reichs-Ge- sebbl. S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetbbl. S. 253).