— 381 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Nr. 84 Jnhalt: Gesey, betreffend Herabsehung von Mindeststrasen des Militärstralgesetzbuchs. S. u1. (Nr. 5831) Gesetz, betreffend Herabsetzung von Mindeststrafen des Militärstrafgesetzbuchs. Vom 25. April 1917. « Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen x. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Artikell Das Militärstrafgesetzbuch wird dahin abgeändert: 1. Im & 9 werden der Ziffer 2 folgende Worte hinzugefügt: „soweit der Kaiser, in Bayern der König von Bayern oder die von ihnen ermächtigten Militärbefehlshaber die Geltung anordnen.“ d 10 erhält folgende Fassung: „Die Militärpersonen sind im Falle des &9 Nr. 1 vom Tage ihrer Mobilmachung bis zu ihrer Demobilmachung den Kriegsgesetzen unterworfen.“ .Im § 66 Satz 2 werden die Worte: /wenn die Tat nicht im Felde begangen ist,“ gestrichen. . Dem § 67 wird als zweiter Satz folgende Vorschrift hinzugefügt: „In minder schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe bis auf drei Monate ermäßigt werden.“ Reichs-Gesehbl. 1917. 90 Ausgegeben zu Berlin den 30 April 1917. — #.