— 384 — Artikel HM. Im &3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Militärstrafgesetzbuch erhäl die Jiffer 1 folgende Fassung: „„In leichteren Fällen können im Disziplinarwege geahndet werden. 1. Vergehen wider die & 64, 66 Satz 2, 79, 89, 90, 91 Abs. 1, & 92, 93, 94, 120, 121 Abs. 1, # 137, 141 Abs. 1, C 146, 148 Fall 1, & 151; Artikel II Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Kaiserlichen Iunsiegel. Großes Hauptquartier, den 25. April 1917. ESiegeh) Wilhelm Helfferich des Neichs-Geselatts vermittrin mur die Wostamsehlten. —r im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.