— 393 — (Nr. 5837) Bekanntmachung über die bei Behörden oder in Friegzwirtschaftlichen Organi- sationen beschäftigten Personen. Vom 3. Mai 1 D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 1 Wer, ohne Beamter zu sein, bei Behörden oder in kriegswirtschaftlichen Organisationen beschäftigt ist, kann auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Ob. liegenheiten durch Handschlag verpflichtet werden. Bei Behörden bestimmt die vorgesetzte Zentralbehörde, bei Jentralbehörden der Vorstand, welche von den bei ihr beschäftigten Personen zu verpflichten sind, wer die Verpflichtung vorzunehmen hat und in welcher Form die Verpflichtung erfolgen soll. Die gleichen Bestimmungen trifft bei kriegswirtschaftlichen Organi- sationen die Jentralbehörde, der die Aufsicht über die Organisation zusteht. Bei der Verpflichtung sollen die zu verpflichtenden Personen auf die Bestimmungen dieser Verordnung hingewiesen werden. Uber die Verpflichtung wird ein Protokoll aufgenommen, das der Ver- pflichtete mitunterzeichnet. (2 Wer gemäß & 1 verpflichtet worden ist, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, wenn er für eine zu seinen Oblicgenheiten gehörende Handlung Geschenke oder andere Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt. * 3 Wer gemäß §& 1 verpflichtet worden ist, wird mit Gefängnis und mit Geld- strafe bis zu fünfzigtausend Mark, bei mildernden Umständen mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, wenn er für eine Handlung, die eine Verletzung der ihm übertragenen Obliegenheiten enthält, Geschenke oder andere Vor#eile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt. 84 Wer einer gemäß & 1 verpflichteten Person für eine Handlung, die eine Verletzun der ihr übertragenen Obliegenheiten enthält, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren Er! it Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen vestraft 93°