— 411 — Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden sowie daß neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden kann, auf die sich die strafbare. Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 2 -1 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 16. Mai 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 5852) Bekanntmachung über Schiffsregister und Hilfskriegsschiffe. Vom 16. Mai 1917. er Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Ceichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 81 Wird ein Kauffahrteischiff in den Dienst der Kaiserlichen Marine als Hilfs- kriegsschiff vorübergehend eingestellt, ohne daß die Marineverwaltung das Eigentum daran erwirbt, so ist die Verwendung als Hilfskriegsschiff im Schiffsregister zu vermerken. Endigt die Verwendung, so ist der Vermerk zu löschen. Die Ein- tragung sowie die Löschung des Vermerkes erfolgt auf Ersuchen der Marine- verwaltung. Sie ist baldtunlichst im Schiffszertifikat ersichtlich zu machen. Solange der Vermerk im Schiffsregister eingetragen ist, wird ein Auszug aus dem Schiffszertifikate nicht erteilt. Früher erteilte Auszüge sind baldtunlichst einzuziehen und nach der Löschung des Vermerkes auf Antrag zurückzugeben. 42 Ist vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Kauffahrteischiff wegen seiner vorübergehenden Verwendung als Hilfskriegsschiff im Schiffsregister gelöscht worden, so sind auf Antrag der Marineverwaltung alle Eintragungen wieder herzustellen, die zur Zeit der Löschung hinsichtlich des Schiffes und der an ihm begründeten Rechte bestanden. Von der Eintragung ist dem eingetragenen Eigentümer Mitteilung zu machen. st der Marineverwaltung bekanntgeworden, daß eine Veränderung in den früher eingetragen gewesenen Tatsachen oder Rechtsverhältnissen eingetreten ist, so soll sie hiervon bei Stellung des Antrags der Registerbehörde Mitteilung machen. Die Registerbehörde hat in einem solchen Falle die Beteiligten zu hören. Erachtet sie nach Anhörung der Beteiligten eine Veränderung für glaubhaft ge. macht, so kann sie die Wiedereintragung unmittelbar nach Maßgabe der Ver-