— 416 — 10 Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der zu ihrer Aus- führung ergehenden Bestimmungen verpflichtet sind, nicht oder wissentlich un. richtig oder unvollständig machen, werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die fahrlässig die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der zu ihrer Lus- führung ergehenden Bestimmungen verpflichtet sind, nicht oder unrichtig ober unvollständig machen, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestronn. 811 Die durch Bundesratsbeschluß vom 1. Mai 1911 vorgeschriebene Anban erhebung kommt für das laufende Jahr in Wegfall. * 12 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. Mai 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers « Dr. Helfferich