Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Inhalt: Bekanntmachung zur Sicherung bes Heeresbedarfs an Hafer. S. 424. (Nr. 5855) Bekanntmachung zur Sicherung des Heeresbedarfs an Hafer. Vom 19. Mai 1917. Ar Grund des & 1 der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: 1 Die Heeresverwaltung ist ermächtigt, Erzeugern, die nach Bescheinigung des Kommunalverbandes ihrer Verpflichtung zur Ablieferung von Hafer nach- gekommen sind und noch freiwillig Hafer aus den ihnen belassenen Mengen an die Heeresverwaltung abliefern, für den freiwillig abgelieferten Hafer neben dem Höchstpreis eine besondere Vergütung von einhundert Mark für die Tonne u zahlen. #r henln gilt nur für Hafer, der bis zum 15. Juli 1917 einschließlich ab- geliefert wird. Ülber alle Streitigkeiten wegen der Jahlung der besonderen Vergutung entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Als höhere Verwaltungs- behörde gilt die auf Grund des § 24 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 811) bestimmte Behörde. *(2 Diese Verordnung tritt mit dem 20. Mai 1917 in Kraft. Von diesem Tage ab erlischt die Gültigkeit der Erlaubnisscheine zum frei. händigen Ankauf des Haferbedarfs der Nährmittelfabriken sowie der im § 17 Abs. 3 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs.Gesetzbl. S. 811) genannten Hafermengen. Berlin, den 19. Mai 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Des Bezug des Neichs= Gesentlans vermttteln uur die Vostanftallen. 4 Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. Reichs-Gesetzbl. 1917. 102 Ausgrgeben zu Berlin den 19. Moi 1917.