— 427 — Reichs Geseztlet Jahrgang 1917 Nr. 96 längerung der Prioritätsfristen in Dänemark. S. 428. (Nr. 5856) Bekanntmachung über Ammoniakdünger. Vom 18. Mai 1917. Ar# Grund des 92 Abs. 2 Satz 2 der Bekanntmachung über Stickstoff vom 18. Januar 1917 (Reichs.Gesetzbl. S. 59) wird bestimmt: 81 Zur Uberwachung des Verkehrs mit Ammoniakdünger wird eine Uberwachungs- stelle für Ammoniakdünger gebildet. Die Uberwachungsstelle besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter des Vorsitzenden und einem Verwaltungsausschusse. Sie untersteht der Aufsicht des Kriegsernährungsamts. Der Präsident des Kriegsernährungsamts ernennt die Mitglieder und be- stimmt das Nähere über die Leitung und Jusammensetzung der Stelle und über den Geschäftsgang. 2 Wer Ammoniakdünger herstellt, bedarf vom 1. Juli 1917 ab zu dessen Absatz der Genehmigung der Überwachungsstelle. Die Uberwachungsstelle kann weitere Bestimmungen über den Absatz von Ammoniakdünger erlassen. * *F3 . ZuwiderhandlnngcngegenbicBorschriftims2Abs.lodcrdicaufGrund dess2Abs 2erlassenenBestimmungenwerdennachFZNr.1dchekannt· machung über Stickstoff vom 18. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 59) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. * » Meichs-Gesetzbl. 1917. 103 Ausgegeben zu Berlin den 23. Mai 1917.