— 430 — B. Dänische Wertpapiere: Staatsanleihen, Stadt= und Kommnnal- anleihen, Eisenbahnobligationen, Pfandbriefe von Hypothekenbanken, Kreditkassen, Kreditvereinen usw., Obligationen von Schiffahrtsgesell- schaften, Banken und sonstige festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien der folgenden Gesellschaften: Vereinigte Damnpfschiffahrtsgesellschaft Kopenhagen, Kopenhagener Nationalbank, Kopenhagener Privatbank, Laane og Diskontobank, Dänische Landmandsbank, Ostseeländische Eisenbahn, Grande Compagnie des Telegraphes du Nord, Däunische Zuckerfabriken. Schweizerische Wertpapiere: Obligationen des Bundes, der Kan- tone und Gemeinden, verstaatlichter Eisenbahnen sowie von Banken aller Art. 2. Jwecks Uberlassung an das Reich sind zunächst die bezeichneten Wert- papiere bis zum 15. Juni 1917 durch Vermittlung einer Reichsbankanstalt oder einer anderen Bank oder eines Bankiers dem Statistischen Bureau des Reichs- schatzamts, Verlin W, Behrenstraße 17, anzuzeigen, soweit sie nicht bereits daselbst zur Verfügung des Reichs gestellt sind. Dabei ist anzugeben, wo sich die Wert- papiere befinden. Im neutralen Ausland und in den verbündeten Ländern befindliche Wertpapiere unterliegen ebenfalls der Anzeigepflicht. Ferner ist anzugeben, ob und welche Pfandrechte oder sonstige Rechte Dritter an den Wert- papieren bestehen. Zur Anzeige verpflichtet sind die Eigentümer oder ihre gesetzlichen Ver- treter, Verwalter von Vermögensmassen aller Art 6 Abs. 1 und 2 der Ver- ordnung vom 22. März 1917), Bevollmächtigte und sonstige Verfügungs- berechtigte. 3. Juwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 4. Die Bedingungen, unter denen die Uberlassung an das Reich zu erfolgen hat, werden im Reichsanzeiger bekannt gemacht. 5. Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 22. Mai 1917. □ Der Reichskanzler In Vertretung Graf von Roedern Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdbruckerel.