— 435 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Nr. 100 Inhalt: —e Über Angestelltenversicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten, 428. (Nr. 5864) Bekanntmachung über Angestelltenversicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten. Vom 25. Mai 1917. A. Grund des & 19 der Verordnung über Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten vom 24. Februar 1917 (eichs-Gesetzbl. S. 171) be- stimme ich folgendes: 1 · Für Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, die in den von deutschen Truppen besetzten ausländischen Gebieten ausgeführt werden, bestimmen die Generalgouverneure oder der Generalquartiermeister oder die von ihnen beauf- tragten Stellen für ihren Geschäftsbereich, wer 1. nach & 2 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte den Wert der Sachbezüge festzusetzen, 2. nach § 54 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte die Be- scheinigungen für Krankheitszeiten auszustellen hat. Dem Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte wird mit- geteilt, wem die Erledigung dieser Aufgaben übertragen ist. 2 Als Ausgabestellen für die Aufnahme- und Versicherungskarten & 194 des Versi icherunsosete für Angestellte) werden für das besetzte Gebiet . in Belgien die Ausgabestelle der Angestelltenversicherung in Aachen (Neues Nathaus), 2. in Frankreich die Ausgabestelle der Angestelltenversicherung (I. Polizei- revier) in Metz, 3. in Rußland die Ausgabestelle der Angestelltenversicherung in Posen (Sapiehaplatz 99), Neichs--Gesehbl. 1917. 107 Ausgegeben zu Berlin den 29. Mai 1917.