— 440 — An solchen Stellen, an denen ein gewerbsmäßiger Verkauf, von Zeitungen und Zeitschriften stattfindet, darf je ein Stück jeder zum Verkauf stehenden Zeitung oder Zeitschrift ausgehängt werden. 3#4 Die Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Jeitungsgewerbe in Berlin kann Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen zulassen. 5 Mit Gefengnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehn- tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Bestimmungen der &§ 1 oder 3 zuwiderhandelt. *6 Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung treten am 1. Juni 1917 in Kraft. . Berlin, den 29. Mai 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezug des Neichs= Gesechblates vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.