— 473 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Nr. 106 Inhalt: Bekauntmachung über den Verkehr mit Fässern. S. 478. (Nr. 5874) Bekanntmachung über dem Verkehr mit Fässern. Vom 6. Juni 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: « sl Der Reichskanzler wird ermächtigt, die im Deutschen Reiche vorhandenen Fässer, soweit sie nicht von den Heercsverwaltungen oder der Marineverwaltung für ihren Bedarf in Anspruch genommen sind, für die Versorgung des Inlandes in Anspruch zu nehmen. 12 Der Reichskanzler kann zur Durchführung des & 1 die erforderlichen Be- stimmungen treffen und Auskünfte fordern. Er kann insbesondere die Herstellung und den Verbrauch der Fässer sowie den Verkehr mit Fässern regeln, Bestands- zustalen anordnen und Bestimmungen über Beschlagnahme und Enteignung treffen. Bei Enteignungen wird im Streitfall der Ubernahmepreis durch das Reichs- schiedsgericht für Kriegswirtschaft endgültig festgesetzt. Nähere Anordnungen über die Besetzung des Gerichts und das Verfahren trifft der Reichskanzler. 83 Der Reichskanzler kann anordnen, daß Zuwiderhandlungen gegen eine auf Grund des & 2 erlassene Bestimmung mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden, sowie daß neben der Strafe die Fässer, auf die sich die Juwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden können. Reichs-esetbl. 1917. 115 Ausgegeben zu Berlin den 7. Juni 1917.