— 474 — 4 Der Reichskanzler kann die Befugnisse, die ihm nach dieser Verordnung sowie im übrigen hinsichtlich des Verkehrs mit Fässern zustehen, ganz oder teil- weise durch eine seiner Aufsicht unterstehende Behörde ausüben. Er bestimmt das Nähere über Einrichtung, Geschäftskreis und Geschäftsgang dieser Behörde. 85 Die Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichs- kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 6. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Deu Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermieteln nur die Postanftalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.