— 475 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Nr. 107 — · s Bekanntmachung aber Ausdehnung der Verordnung über den Derkehr mit — un. Kienöl vom 17. Februar 1917. S. 478. — Bekanntmachang, betreffend Abänderung der Aus- führungebestimmungen vom 18. April 1917 zur Verordnung über Rohtabak. S. 47°. (Nr. 5875) Bekanntmachung über Seetang und Seegras. Vom 6. Juni 1917. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs--Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: *1 Wer Scegras oder Seetang an einen anderen absetzen will, hat diese Stoffe dem Kriegsausschusse für Ersatzfutter, G. m. b. H. in Berlin, unter Angabe der Menge und Art, zum Erwerb anzubieten. *2 Der nach & 1 Verpflichtete hat das Seegras oder den Seetang dem Kriegs- ausschuß auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf dessen Abruf zu verladen. Der Kriegsausschuß hat binnen 14 Tagen nach Eingang des Angebots dem Verpflichteten mitzuteilen, ob er die Überlassung verlangtj stellt er das Verlangen nicht, so hat er ihm in derselben Frist eine Bescheinigung darüber zu erteilen. Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann nähere Bestimmungen für die Uberlassung und Verladung treffen. 83 Der Kriegsausschuß hat die von ihm in Anspruch genommenen Mengen binnen 3 Wochen nach Stellung des Uberlassungsverlangens abzunehmen. Er hat für die übernommenen Mengen einen angemessenen Ubernahmepreis zu zahlen. Ist der zur Uberlassung Verpflichtete mit dem gebotenen Preise nicht ein- verstanden, so setzt die höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Ubernahmepreises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufsig den von ihm für an- gemessen erachteten Preis zu zahlen. Reichs-Gesetzbl. 1917. 116 Ausgegeben zu Berlin den 8. Juni 1917.