Reichs-Gesetzblatt Nr. 108 Inhalt: Skanntmachung über die Gestimmung von Ausfübrungsbehsrden und den Erlaß von Vestim- mungen zur Drncführung der Unfallversicherung von Tätigkriten im vaterländischen Hilfsdienst im Ausland. S. 470. (Nr. 5880) Bekanntmachung über die Bestimmung von Ausführungsbehörden und den Erlaß von Bestimmungen zur Durchführung der Unfallversicherung von Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst im Ausland. Vom 2. Juni 1917. A- Grund des & 10 Abs. 2 Nr. 2 und des & 19 der Verordnung über Ver- sicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten vom 24. Februar 1917 — Reichs--Gesetzbl. S. 171 — bestimme ich mit Wirkung vom 6. Dezember 1916 folgendes: 1 Ausführungsbehörde für die Unfallversicherung von Tätigkeiten im vater- ländischen Hilfsdienst im Ausland, die durch Abs. 1 des & 10 a. a. O. der Unfallversicherung unterstellt sind, ist 1. für die nicht einer deutschen Heeresverwaltung, der Reichs-Marinever- waltung oder der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung unterstehenden Betriebe im Gebiete des Generalgouvernements in Belgien und für die außerhalb des Generalgouvernements gelegenen, zum Geschäftsbereiche des Verwaltungschefs beim Generalgouvernement gehörenden Betriebe der Verwaltungschef beim Generalgouvernement in Belgien, 2. für die nicht einer deutschen Heeresverwaltung, der Reichs-Marinever- waltung oder der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung unterstehenden Betriebe im Gebiete des Generalgouvernements Warschau der Verwaltungschef beim Generalgouvernement Warschau. 2 1. Sind Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, für die das Reich Träger der Versicherung ist & 10 Abs. 2 Nr. 1 a. a. O.), zu Unrecht bei einer Reichs-Gesetbl. 1917. 117 Ausgegeben zu Berlin den 9. Juni 1917.