— 485 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Nr. 111 Inhalt: Bekanntmachung über die Errichtung einer Herstellungs- und Verrriebsgesellschaft in der Seifen- industrie. S. 46. (Nr. 5885) Bekanntmachung über die Errichtung einer Herstellungs- und Vertriebsgesellschaft in der Seifenindustrie. Vom 9. Juni 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel I Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Hersteller von fetthaltigen Wasch- mitteln jeder Art, soweit sie bereits vor dem 1. August 1914 fetthaltige Wasch- mittel zum gewerbsmäßigen Verkaufe hergestellt haben, auch ohne ihre Zustimmung zu einer Gesellschaft zu vereinigen, der die Regelung der Herstellung und der Absatz nach Maßgabe der verfügbaren Rohstoffe und der volkswirtschaftlichen Bedürfnisse obliegt. Unter besonderen Verhältnissen kann der Reichskanzler auf Antrag der Landeszentralbehörden anordnen, daß auch ein Betrieb, der erst nach dem 1. August 1914 mit der Herstellung von fetthaltigen Waschmitteln begonnen hat, in die Gesellschaft aufgenommen wird. Fetthaltige Waschmittel im Sinne der Verordnung sind Waschmittel, die Olsäuren, Fettsäuren, Harzsäuren oder deren Salze oder andere organische Säuren enthalten, die selbst oder in Form ihrer Salze eine Wasch- oder Reinigungs- wirkung ausüben. Neichs-Gesehbl. 1917. ç 120 Ausgegeben zu Berlin den 11. Juni 1917.