— 487 — 84 Zur Uberwachung der Herstellung und des Absatzes wirb ein Ausschuß (Überwachungsausschuß der Seifenindustrie) gebildet. Der Uberwachungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stell- vertreter und höchstens weiteren dreißig Mitgliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder werden vom Reichskanzler ernannt und abberufen. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Denm llberwachungsausschusse gehört ferner ein Vertreter des Reichskanzlers an. Der Reichskanzler kann eine Geschäftsordnung für den Uberwachungs- ausschuß erlassen. 45 Der Uberwachungsausschuß erteilt den Gesellschaftern unbeschadet der Vor- schrift des & 3 Anweisungen über Art, Ort und Umfang der Erzeugung, über den Absatz und über die Verkaufspreise. Er verteilt die Rohstoffe; er überwacht die Betriebe der Gesellschafter und stellt fest, welche Betriebe unter die Vorschrift des Artikel 1 Abs. 1 fallen. Er kann Betriebe auf ihren Antrag von der Zugehörigkeit zur Gesellschaft entbinden. Die Entscheidungen des Uberwachungsausschusses sind endgültig. 6 Der Ülberwachungsausschuß untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers. Der Vorsitzende des lberwachungsausschusses ist verpflichtet, den Vertreter des Reichskanzlers über alle wichtigen Vorgänge auf dem laufenden zu erhalten und ihm auf Verlangen Auskunft zu geben. Bei den Beschlußfassungen des Uberwachungsausschusses hat der Vertreter des Reichskanzlers beratende Stimme. Er kann Beschlüsse wegen Verletzung der Gesetze oder öffentlicher Interessen beanstanden. Der Reichskanzler entscheidet über die Berechtigung der Beanstandung. Die Ausführung der Beschlüsse hat so lange zu unterbleiben, als nicht ver Reichskanzler die Beanstandung für un- berechtigt erklärt hat. 87 Rechtsgeschäftliche Verfügungen der Gesellschafter über Nohstoffe oder Halberzeugnisse, die den Gesellschaftern von dem Uberwachungsausschuß oder durch seine Vermittlung zugeteilt sind, sowie über daraus hergestellte Erzeugnisse sind unbeschadet der Vorschrift des & 3 nur mit Zustimmung des ÜUberwachungs- 120“