— 489 — Artikel III 81 Hersteller von felthaltigen Waschmitteln jeber Art haben dem Uberwachungs- ausschuß auf Verlangen Auskunft über ihren Betrieb, ihre Bestände an Noh- stoffen, Halberzeugnissen und Fertigerzeugnissen sowie über ihre Fabrikationsmittel zu erteilen. Das Verlangen kann durch öffentliche Bekanntmachung gestellt werden. 42 Der lÜberwachungsausschuß kann verlangen, daß Hersteller von fetthaltigen Waschmitteln ihre Bestände an Rohstoffen, Halberzeugnissen und Fertigerzeugnissen sowie ihre Fabrikationsmittel der Gesellschaft gegen eine angemessene Vergütung zu Eigentum oder zur Benutzung überlassen. Das Entgelt wird im Streitfall durch ein Schiedsgericht & 5) endgültig festgesetzt. Wird die Uberlassung zu Eigentum verlangt, so geht das Eigentum in dem Augenblick auf die Gesellschaft über, in dem das Verlangen dem Hersteller oder Inhaber des Gewahrsams zugeht. Der Uberwachungsausschuß kann die Gegenstände, deren Uberlassung an die Gesellschaft er verlangen kann, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Jwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 83 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft 1. wer die gemäß & 1 erforderte Auskunft innerhalb der gesetzten Frist nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; .l wer unbefugt einen gemäß 6 2 Abs. 3 beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt; 3. wer einem gemäß &2 Abs. 1 gestellten bberlassungsverlangen inner- halb der gesetzten Frist nicht nachkommt. tV