— 490 — Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezicht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 4 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer ohne der auf Grund des Artikel 1 errichteten Gesellschaft anzugehören, fetthaltige Waschmittel herstellt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezicht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 45 Streitigkeiten, die sich zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis oder zwischen der Gesellschaft oder Gesellschaftern und ihren Abnehmern aus dem Lieferungsvertrag oder zwischen der Gesellschaft und Herstellern aus der Uberlassungspflicht gemäß & 2 ergeben, werden, soweit nicht die Verordnung oder die Satzung ein anderes bestimmt, durch ein Schieds- gericht von drei Mitgliedern endgültig entschieden. Zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern sowie zwischen Gesellschaft und Herstellern wird ein Schiedsgericht am Sitze der Gesellschaft, zur Entscheidung von Streitigkeiten mit Abnehmern wird je ein Schiedsgericht an dem Sitze der örtlichen Vertriebsstellen der Gesellschaft gebildet. Die Mitglieder werden von der Landeszentralbehörde des Bundesstaats ernannt, in dem das Schiedsgericht seinen Sitz hat. Der Vorsitzende muß zum Richteramte befähigt sein. Von den Bei- sitzern soll für die Entscheidung von Streitfällen mit Abnehmern je einer dem Kreise der Hersteller und dem Kreise des Handels entnommen sein, für die Entscheidung der übrigen Streitfälle sollen beide Beisitzer dem Kreise der Her- steller entnommen sein. Bei Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft oder Gesellschaftern und ihren Abnehmern ist örtlich zuständig das Schiedsgericht, das für den Bezirk der ört- lichen Vertriebsstelle der Gesellschaft gebildet ist, in dem der Abnehmer seinc gewerbliche Niederlassung hat. Der Reichskanzler kann Vorschriften über das Verfahren v vor dem Schieds- gericht erlassen.