— 491 — Artikel IV. Die Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den ZJeitpunkt des Außerkrafttretens. Mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung gelten die gemäß Artikel 1 errichteten Gesellschaften als aufgelost. Berlin, den 9. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den bdes Neichh· Gesenblatts vermitteln nur die Nosaustalten. Gerausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gebruckt in der Reichsbruckerel.