— 494 — (Nr. 5887) Bekanntmachung über Höchstpreise für Wollfett. Vom 11. Juni II Aaf orind des & 4 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 137) wird folgendes bestimmt: 1 Der Preis für die nachstehend aufgeführten Fette und Fettsäuren darf für 100 Kilogramm Reingewicht einschließlich Verpackung frei Waggon Versand- station nicht übersteigen: bei wasserfreiem Wollfett (Anhydrit) 450 Mark, bei neutralem Wollfett und Wollfettsäuren 350 Mark, bei Rohwollfett 300 Mark. ##2 Die Bestimmungen treten mit dem 20. Juni 1917 in Kraft. Berlin, den 11. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich De Bezug des Neichs= Gesesblatte vermitteln nur die Woktanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.