— 499 — Bekanntmachung vom 29. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 439) am 30. Juni 1917 ergeben, angercchnet. *2 Verleger und Drucker solcher auf aschinenglatten, holzhaltigen Druck. papier gedruckten Jeitungen, deren Ausgaben in einer Woche nicht mehr als 7 Bogen zu je 4 Seiten umfassen und die nicht öfter als einmal täglich erscheinen, unterliegen, soweit sie vor dem 20. Juni 1917 erschienen sind, keiner Einschränkung im Verbrauche von Druckpapier der genannten Art, sie dürfen jedoch in der Zeit vom 1. Juli 1917 bis zum 30. September 1917 nicht mehr waschinenglatts, holzhaltiges Druckpapier beziehen, als der vierfachen Menge des Verbrauchs im Monat Juni 1917 entspricht. Die Verleger dieser Jeitungen haben der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Jeitungsgewerbe auf ihre Kosten ein Pflichtexemplar jeder Ausgabe durch die Post regelmäßig bestellgeldfrei zu überweisen. , « , ...83. DieBestimimmgenbersstisMderBekanntmachungübchruckpapicr vom 20. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 534) bleiben unverändert in Geltung. 4 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer Druckpapier in größeren Mengen verbraucht, als für ihn von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe festgesetzt wird. 45 Die Bestimmungen treten am 1. Juli 1917 in Kraft. Berlin, den 18. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 5890) Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 18. Juni 1917. A. Grund der Verordnung des Bundesrats über Dauchppier vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) bestimme ich: m1 Der & 3 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 29. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 439) wird aufgehoben. 82 Diese Bekanntmachung tritt am 22. Juni 1917 in Kraft. Berlin, den 18. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich