Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Nr. 116 Juhalt: Bekanntmachung öber Silberpreise. S. vos. (Nr. 5894) Bekanntmachung über Silberpreise. Vom 19. Juni 1917. Ar Grund des § 2 der Verordnung über die gewerbliche Verarbeitung von Reichsmünzen und den Verkehr mit Silber und Silberwaren vom 10. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 406) wird folgendes bestimmt: Artikel 1 Der Preis für das Kilogramm feinen Silbers in unverarbeitetem Justand darf 175 Mark nicht überschreiten. Der Preis gilt für Barzahlung bei Empfang und schließt die Versendungs- kosten vom Lagerplatze nicht ein. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. Artikel 2 Der im Artikel 1 festgesetzte Preis ist ein Höôchstpreis im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914, in der Fassung vom 17. Dezember 1914, in Verbindung mit den Verordnungen vom 21. Jannar 1915 und vom 23. März 1916 und 22. März 1917 (eichs-Gesetzbl. 1914 S. 339, 516) 1915 S. 25; 1916 S. 183; 1917 S. 253). Artikel 3 Roh- und Inischenprodukte, insbesondere Erze, Hüttenprodukte, Gekrätz, Gildisch- Silber, Scheidegut dürfen zu keinem höheren Preise verkauft werden, als sich aus dem im Artikel 1 festgesetzten Höchstpreis und einem dem Minderwert entsprechenden Abschlag ergibt. Waren, die ganz oder teilweise aus Silber hergestellt sind, soweit sie ihrer Art nach zur gewerblichen Weiterverarbeitung dienen Galbfabrikath, dürfen zu keinem höheren Preise verkauft werden, als sich aus dem im Artikel 1 festgesetzten Hochstpreis für das Material zuzüglich einer Entschädigung für Verarbeitung, Reichs-Gesebl. 1917. 125 Ausgegeben zu Berlin den 21. Juni 1917.