— 608 — I. Beschlagnahme r Folgende im Reiche angebauten Früchte, allein oder mit anderen Früchten gemengt, werden mit der Trennung vom Boden für den Kommunalverband be- schlagnahmt, in dessen Bezirk sie gewachsen sind: Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, Gerste, Hafer, Erbsen, einschließlich Futtererbsen aller Art (Peluschken), Bohnen einschließlich Ackerbohnen, Linsen, Wicken, Buchweizen, Hirse. Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm und die aus den beschlagnahmten Früchten hergestellten Erzeugnisse, wie Mehl, Schrot, Grieß, Graupen, Grütze, Flocken, Malz. Mit dem Ausdreschen wird das Stroh, mit dem Ausmahlen die Kleie von der Beschlagnahme nach dieser Verordnung frei; für die Kleie gilt §& 55. Von der Beschlagnahme ausgeschlossen sind als frisches Gemuͤse geerntete Grosen und Bohnen, einschließlich Peluschken und Ackerbohnen. Für Grünkern gilt 99# (2 Im Sinne dieser Verordnung gekten als Früchte: alle Früchte der im & 1 Abs. 1 bezeichneten Arten, Getreide: Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, Gerste und Hafer, Brotgetreide: Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen)) Emer und Einkorn, auch in Mischung mit Gerste, Hülsenfrüchte: Erbsen, einschließlich Peluschken, Bohnen, einschließlich Ackerbohnen, Linsen und Wicken. 13 An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zu- stimmung des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, vorgenommen werden, soweit sich nicht aus den & 4 bis 10, 28 etwas anderes ergibt. Das gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie und von Rechts- geschäften, durch die eine Verpflichtung zu solchen Verfügungen begründet wird, sowie von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll- ziehung erfolgen.