— 511 — sind die Anzahl der Selbstversorger und die für diese nach Abs. 1 Satz 3 beanspruchten Mengen anzugeben. 10 Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe selbstgebautes Gemenge (Mischfrucht, Mengkorn), mit Ausnahme von Mischungen, die nur aus Brotgetreide bestehen, vor der Reife als Grünfutter im eigenen Betriebe verwenden. & 11 Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe durch die Reichsgetreidestelle oder den Kommunalverband, für den die Vorräte beschlag- nahmt sind, mit der Enteignung, der Verfallerklärung (§ 70), einer nach 887 bis 10 zugelassenen oder einer von dem Kommunalverbande genehmigten Ver- wendung. « Wer im Auftrag der Reichsgetreidestelle, eines Kommunalverbandes oder einer Gemeinde Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu erwerben, auf— zubewahren, zu bearbeiten, zu befördern oder zu verteilen hat, darf nur solche Rechtsgeschäfte über die Vorräte abschließen und nur solche Verfügungen über sie treffen, die von seinem Auftraggeber zugelassen sind. Dies gilt auch, soweit der Beauftragte Eigentümer der Vorräte ist. 112 Uber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der 9#. 1 bis 11 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. II. Neichsgetreidestelle 13 Die Reichsgetreidestelle besteht aus einer Verwaltungsabteilung und einer Geschäftsabteilung. Die Aufsicht führt der Reichskanzler. 814 Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde und besteht aus einem Direk. torium und einem Kuratorium. » Das Direktorium besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden, aus ständigen und nichtständigen Mitgliedern. Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder, und zwar unter den ständigen Mitgliedern einen Landwirt. Das Kuratorium besteht aus sechzehn Bevollmächtigten zum Bundesrat, und zwar außer dem Vorsitzenden des Direktoriums als Vorsitzendem aus vier Königlich Preußischen, zwei Königlich Bayerischen, einem Königlich Sächsischen, einem Königlich Württembergischen, einem Großherzoglich Badischen, einem Groß- herzoglich Hessischen, einem Großherzoglich Mecklenburg. Schwerinschen, einem Groß-