— 618 — Die Landeszentralbehörde hat der Reichsgetreidestelle bis zum 20. Juli 1917 die Kommunalverbände mitzuteilen, die sie als Selbstwirtschafter anerkennen will. Die Reichsgetreidestelle kann gegen die Anerkennung bei der Landeszentralbehörde bis zum 5. August 1917 Einspruch erheben. Die Landeszentralbehörde hat der Reichsgetreidestelle bis zum 15. August 1917 mitzuteilen, welche Kommunalverbände sie endgültig als Selbstwirtschafter anerkannt hat. Selbstwirtschaftende Kommunalverbände dürfen das für ihre Selbstwirtschaft erworbene (6& 32) oder das ihnen von der Reichsgetreidestelle angewiesene (§& 33 Abs. 2) Brotgetreide bis zur Höhe ihres Bedarfsanteils abzüglich des Saatguts ausmahlen lassen. Das jeweils zur Verfügung des Kommunalverbandes stehende Mechl darf jedoch den Mehlbedarf eines Monats nicht ubersteigen. Selbstwirtschaftende Kommunalverbände haben ihre Verträge mit Mühlen nach den von der Reichsgetreidestelle aufgestellten Grundsätzen abzuschließen und dieser auf Verlangen vorzulegen. Verträge, die ohne vorherige Zustimmung der Reichsgetreidestelle von den Grundsätzen abweichen, sind nicht'g. Siellt sich heraus, daß ein Kommunalverband den Verpflichtungen der Selbstwirtschaft nicht genügt, so kann ihm die Landeszentralbehörde das Recht der Selbstwirtschaft entziehen. Die Reichsgetreidestelle kann bei der Landes- zentralrehörde die Entziehung beantragen. Falls die Landeszentralbehörde dem Antrag nicht stattgeben will, entscheidet der Reichskanzler. * 32 Selbstwirtschaftende Kommunalverbände können die für sie beschlagnahmten Früchte für eigene Rechnung erwerben und als Verkäufer an die Reichsgetreide. stelle nach deren Geschäftsbedingungen liefern (Selbstlieferung). Die Selkft. lieferung hat sich auf die gesamte von den Erzeugern abzuliefernde Menge zu erstrecken. Die selbstliefernden Kommunalverbände haben eine kaufmännisch ein- gerchter Geschäftsstelle zu unterhalten und für den Erwerb der Früchte mindestens zwei Kommissionäre zu bestellen. Die Anzahl der Kommissionäre ist auf Verlangen der Reichsgetreidestelle zu erhöhen. V 28 Abs. 2 findet Anwendung. Die Ver- träge mit den Kommissionären sind nach den von der Reichsgetreidestelle auf- gestellten Grundsätzen abzuschließen und ihr auf Verlangen vorzulegen. Ver- träge, die ohne vorherige Justimmung der Reichsgetreidestelle von den Grundsätzen abweichen, sind nichtig. Der Reichsgetreidestelle ist wöchentlich nach einem von ihr festgestellten Vordruck eine genaue Nachweisung der eingekauften Mengen ein- zusenden. » Die Zuschläge, die die Reichsgetreidestelle für die an sie abgelieferten Mengen zahlt, sind ohne Abzug an die Personen zu verteilen, die den Einkauf in unmittelbarem Verkehre mit den Erzeugern besorgen. Für die Mengen, die der Kommunalverband zur Durchführung seiner Selbstwirtschaft erwirbt, sind an diese Personen dieselben Juschläge zu zahlen, die die Reichsgetreidestelle dem Kommunalverbande für die an sic abgelieferten Mengen bezahlt.