— 519 — Die Reichsgetreidestelle hat Anordnungen darüber zu treffen, für welche Zeiträume die zur Durchführung der Selbstwirtschaft des Kommunalverbandes nötigen Mengen an Brotgetreide zurückbehalten werden dürfen. In Fällen dringenden Bedürfnisses kann die Reichsgetreidestelle die Lieferung von Brot- getreide aus den für die Selbstwirtschaft bestimmten Vorräten nach ihren Geschäftsbedingungen verlangen. Sie hat diese Mengen sobald wie möglich aus anderen Bezirken zurückzuliefern, soweit sie nicht aus den für den Kom- munalverband beschlagnahmten Vorräten ersetzt werden können. Stellt sich heraus, daß ein selbstliefernder Kommunalverband den ihm nach Abs. 1 bis 3 obliegenden Verpflichtungen nicht genügt, so kann die Reichsgetreidestelle ihm das Recht der Selbstlieferung entziehen. & 33 Macht der selbstwirtschaftende Kömmunalverband von dem Rechte der Selbstlieferung keinen Gebrauch oder wird ihm das Recht der Selbstlieferung oder der Selbstwirtschaft entzogen, so bestellt die Reichsgetreidestelle für seinen Bezirk Kommissionäre nach § 28. Dem selbstwirtschaftenden Kommunalverbande, der von dem Rechte der Selbstlieferung keinen Gebrauch macht oder dem dieses Recht entzogen ist, weist die Reichsgetreidestelle die ihm für die versorgungsberechtigte Bevölkerung zustehenden Mengen an Brotgetreide bei den Kommissionären seines Bezirkes an. Die Abnahme und Bezahlung der Mengen sowie die Jahlung der den Kom- missionären zustehenden Vergütungen liegt dem Kommunalverband ob. 34 Jeder selbstwirtschaftende Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß das zur Versorgung seiner Bevölkerung erforderliche Mehl rechtzeitig zur Verfügung steht. 35 Die Reichsgetreidestelle hat einem selbstwirtschaftenden Kommunalverband auf Verlangen in Fällen dringenden Bedürfnisses nach ihren Geschafts. bedingungen: a) vorübergehend Mehl zu liefern; die entsprechenden Mengen sind sobald wie möglich zurückzuliefern; b) gegen Liefcrung von Roggen Weizen oder umgekehrt zu liefern; P) durch Abnahme feuchten Brotgetreides oder Trocknung behilflich zu sein; I bei der Lagerung der für die Selbstwirtschaft bestimmten Vorräte sowie bei der Geldbeschaffung behilflich zu sein.