— 531 —. 877 Mit dem Beginne des 16. August 1917 sind die anzeigepflichtigen Vorräte 75 Abs. 1, & 76) für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie sich befinden. Vorräte, die zu dieser Zeit unterwegs sind, sind für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie nach beendeter Beförderung abgeliefert werden. Für diese Vorräte gelten die Vorschriften dieser Verordnung. Die Kommunalverbände haben die hiernach für sie beschlagnahmten und die in ihrem Eigentume stehenden G 75 Abs. 2) Vorräte der Reichsgetreidestelle zur Verfügung zu stellen. IX. Schluß= und Strafvorschriften 78 Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich, vorbehaltlich des & 58e, nicht auf die aus dem Ausland eingeführten Vorräte. Für diese Vorräte gelten die Verordnungen vom 11. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 569) in der Fassung vom 4. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 147) und vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 67). Als Ausland im Sinne dieser Vorschriften gilt nicht das besetzte Gebiet. Früchte und daraus hergestellte Erzeugnisse, die aus dem besetzten Gebiet eingeführt werden, dürfen nur an die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, die Reichsgetreidestelle Geschäftsabteilung G. m. b. H. und die Zeutral-Einkaufs- zesellschaft m. b. H. geliefert werden. 879 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzig- ausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiselteschafft, insbesondere aus dem Bezirke des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, entfernt, sie beschädigt, zerstört, zur Verarbeitung annimmt, verarbeitet, verarbeiten läßt, verbraucht oder sonst verwendet; .l wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt; 3. wer die zur Erhaltung, Verwahrung und Pflege der Vorräte erforder- lichen Handlungen pflichtwidrig (§# 4, 46) unterläßt; 4. wer den nach & 8 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt oder wer Früchte zu Saatzwecken verkauft oder kauft, obwohl er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie nicht zu Saatzwecken be- stimmt sind; Reichs-Gesehbl. 1917. 129 2·