– 533 — s0a Ist eine der im § 79 bezeichneten strafbaren Handlungen gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begangen, so kann die Strafe auf Gefängnis bis zu fünf Jahren und Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark erhöht werden. Neben Gefängnis kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. #1 Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver- ordnung zulassen. 582 Diese Verordnung tritt am 25. Juni 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Jeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 21. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezug des Reichs-Gesesblatts vermitreln mur die Poftanstaltrn. f HerausgegebenimReichsomtdesInnmr.—Betlia,gedkucktindet Reichsdruckerei.