— 630 — e) Wicken, f) Gemenge: aus. Huͤlseufrüchtew aller Artt untereinander oder mit Getreide oder anderen Körnerfrüchten, 2. Spätkartoffeln, 3. Rüben und Wurzelfrüchte: #a) Juckerrüben, b) Nunkelrüben, c) Kohlrüben (Steckrüben, Bodenkohlrabi, Wruken, Dotschen), 4) Mairüben, Wasserrüben Herbstrüben, Stoppelrüben (Turnips), e) Möhren (Karotten)) 4. Weißkohl. 2 . Die Erntevorschätzung erfolgt auf Grund der Ernteflächenerhebung nach der Bundesratsverordnung vom 20. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 413) durch Feststellung von Durchschnittshektarerträgen für die einzelnen Gemeinden. Die Festslellung, der Durchschnittserträge liege den zu diesem Zwecke ernannten Sach- verständigen oder Vertrauensleuten ob., * 3 Die Landeszentralbehörden sind berechtigt, die Erntevorschätzung auf andere Früchte zu erstrecken. r Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zur Feststellung der Hektarerträge Grundstücke landwirtschaftlicher Betriebs. inhaber zu betreten. K 5 , Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist eine nach Bezirken der unteren Verwaltungsbehörden gegliederte Zusammenstellung der Ergebnisse (Muster 1, 2,) einzusenden: a) für die im & 1, 1 genannten Früchte bis zum. 1. August 1917, b) für die im 1 II genannten Früchte bis zum 1. September 1917, ) für die im 1, III genannten Früchte bis zum 15. Oktober 1917. 86 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Die Ausführungsbestimmungen sind dem Kriegsernährungsamt und dem Kaiserlichen Statistischen Amte bis zum k. Juli 1917 einzusenden. 87 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 21. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich