— 545 — Gesetzbl. S. 366) wird hinter dem Worte: „Gallertform“ eingeschaltet: „sowie flüssige Waschmittel“. Artikel I Die Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1917 in Kraft. Berlin, den 21. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 5900) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten zu technischen Iwecken vom 6. Januar 1916 (Reichs-Gesethbl. S. 3). Vom 21. Juni 1917. A- Grund des & 3 der Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten vom 6. Januar 1916 (Ceichs.- Gesetzbl. S. 3) wird folgendes bestimmt: 1 Der Reichskanzler stellt monatlich fest, welche Mengen und Arten pflanz.- licher und tierischer Ole und Fette sowie daraus gewonnener Ol- und Fettsäuren zur Herstellung von Seife und anderen Waschmitteln, welche Mengen und Arten der genannten Ole und Fette zur Herstellung von Leder jeder Art verarbeitet oder sonst verwendet werden dürfen. . Der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette überweist die danach zur Herstellung von Waschmitteln erforderlichen Mengen der Seifen- herstellungs= und Vertriebsgesellschaft. Die Verteilung der zur Lederherstellung bestimmten Mengen auf die einzelnen Betriebe erfolgt durch den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette durch Vermittlung der Kriegsleder- Aktiengesellschaft in Berlin. 82 Die Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1917 in Kraft. Sie treten an die Stelle der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Ver. ordnung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten zu technischen Zwecken, vom 21. Juli 1916 (entralbl. für das Deutsche Reich S. 193). Berlin, den 21. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich 131°