— 551 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Inhalt: Seseb betreffend Abänderung des Gesetzes, betreffend eine mit den Sboole und Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 1916. — Bekla antnachung zur r d#e#Ausfährungsbestimmungen zur Lltwer uant 15. Verledr mit Terpentindi und Kienöl vom 20. Februar 1917. S. 6852. — Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 11. Oktober 1916. S. ##2. (Nr. 5902) Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes, betreffend eine mit den Post= und Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Jum 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 577). Vom 18. Juni 1917. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: In der Zusammenstellung der Reichsabgaben im Post= und Telegraphen= verkehre Ziffer 6 Spalte 3 werden hinter den Worten wvon jedem Telegramm“ die Worte angefüugt: Die Abgabe wird erforderlichenfalls auf die dem Gesamtbetrage der Abgabe zunächstliegende, durch fünf teilbare Jahl nach oben oder unten abgerundet. (2 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1917 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 18. Juni 1917. Giegel) Wilhelm von Bethmann Hollweg Neichs · Desenbl. 1917. H 132 Ausgegeben zu Berlin den 23. Juni 1917.