37. 38. 39. 40. 41. 42. . Quillajarinde 44. 45. 46. 47. 48. 49. 50. — 657 — Feldspat/ Borax, Borsaͤure und sonstige Borverbindungen; borhaltige Erden und Mineralien (Boraxkalk, Borazit); folgende Metalle: Wolfram]; Molybdän) Vanadiumj Nickel; Selen; Kobalt) Hämatitroheisen) Mangan und seine Legierungen; Kupfer und seine Legierungen) Zinn; Blei; Zink) Kadmium und seine Legierungen; Zirkonium) Cerium, Thorium, ihre Legierungen und Verbindungen; Zirkonerde, Monazitsand; Platin, Osmium, Ruthenium, Nhodium, Palladium, Iridium, ihre Legierungen und Verbindungen; Eisenlegierungen, einschließlich Wolfram-, Mangan--, Vanadium--, Chrom- eisen; Eisenverbindungen; Isolierungsmaterial, roh und bearbeitet; Seide jeder Art und die aus ihr verfertigten Seidenwaren) Seiden- kokons; künstliche Seide und die aus ihr verfertigten Seidenwaren; Wachse aller Art; Fettsäure; Talk, Schmirgel, Korund, Karborundum und alle anderen Poliermittel, natürliche und künstliche, sowie die aus ihnen verfertigten Waren; Diamanten für den Industriegebrauch; Albumin; Glas und Glassachen jeder Art; Flaschen jeder Art; Kalk, Kreide, Chlorkalk, Bleichpulver, Soda und Atznatron; Strontium- und Bariumsalze) Knochenkohle; Graphite jeder Art, in Stücken oder gemahlen; Graphittiegel und deren Scherben, Atchesongraphit, Elektroden und deren Reste. 23. Als Kriegskonterbande werden folgende für kriegerische wie für fried- liche Zwecke verwendbaren, unter der Bezeichnung relative Konterbande begriffene Gegenstände und Stoffe angesehen: 1. 2. 3. Lebensmittel; Furage und Futtermittel jeder Art) ölhaltige Sämereien, Nüsse und Kerne; tierische, sisch. und pflanzliche Ole und Fette, außer den als Schmiermittel geeigneten, und nicht einbegriffen flüchtige Ole) Hefe; folgende Gegenstände, sofern sie für den Kriegsgebrauch geeignet sind: Kleidungsstücke, Kleiderstoffe, Schuhwerk, Felle und Pelzwerk, die für Kleidung, Stiefel und Schuhe benutzbar sind)