% J 27. werden: — 658 — für den Krieg verwendbare Fahrzeuge aller Art und ihre Bestandteile sowie Zubehör, insbesondere alle Kraftfahrzeuge; festes und rollendes Eisenbahnmaterial, Telegraphen-, Funken- und Telephonmaterialj Feuerungsmaterial, ausgenommen Kohlen, Koks und Mineralöle; . Hufeisen und Hufschmiedegerätz Geschirr und Sattelzeug; Schiffe, Boote und Wasserfahrzeuge jeder Art, Schwimmdocks und Vor- richtungen für Trockendocks sowie ihre Bestandteile; . Zement; . Hölzer jeder Art, roh oder bearbeitet (insbesondere auch behauen, gesägt, gehobelt, genutet), ausgenommen Grubenholz usw. (siche Ziffer 21 lfde. Nr. 21); Schwämme, roh oder bearbeitet; Leim, Gelatine und Stoffe, die zu ihrer Herstellung gebraucht werden) Seife; Schiffsbodenfarben) . Lack; . Kupfervitriol, Drehbänke sowie solche Maschinen und Werkzeuge, die vorwiegend zur Anfertigung und Ausbesserung von Waffen und Kriegsmaterial 9# braucht werden. Als Kriegskonterbande können die nachstehenden Gegenstände nicht erklärt 1. Hopfen; # A Hörner, Knochen und Elfeubein) . natürlicher und künstlicher Dünger, soweit nicht bestimmte Stoffe ausdrücklich als Konterbande erklärt sind; Erde, Steine mit Einschluß des Marmors, Liegelsteine, Schiefer und Dachziegel Papier und die zu seiner Herstellung zubereiteten Stoffe, soweit nicht bestimmte Stoffe ausdrücklich als Konterbande erklärt sind; . Farbe, mit Einschluß der ausschließlich zu ihrer Herstellung bestimmten Materialien, ausgenommen Schiffsbodenfarben) Firnis)