— 568 — Als· Erjatß dienende Sacke aus Papiergeweben oder Papiergeflechten sind wic die Gespinstwaren, als deren Nachahmungen sie sich darstellen, nach den für diese Gespinstwaren an sich geltenden Säten zu verzollen. N Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 28. Juni 1917. Der Reichskanzler In Vertretung Graf von Roedern (Kr. 5916) Bekanntmachung, betreffend steuerfreie Verwendung von Branntwein. Vom 28. Juni 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs, Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 1 Bis auf weiteres darf nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers einzelne Betriebe Branntwein zur Herstellung von Fettsäureestern für Kunstsiate, fette ohne Vergällung steuerfrei mit der Maßgabe abgelassen werden, daß d Verbrauchsabgabe erlassen und die Betriebsauflage zum Satze für vollständig vergällten Branntwein vergütet wird. Die Direktivbehörde hat die geeigucten Aufsichtsmaßnahmen anzuordnen. II Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 28. Juni 1917. Der Reichskanzler In Vertretung Graf von Noedern Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Moftanftalten. Hrrausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdbroero#l.