— 572 — 49 Die Gemeinde haftet dafür, daß die nach & 8 Abs. 1 aus ihrem Bezirke zu liefernden Mengen rechtzeitig geliefert werden. Sie kann die ihr zur Lieferung aufgegebenen Mengen auf ihre landwirtschaftlichen Betriebe umlegen. Hat die Gemeinde ihre Lieferungspflicht nicht erfüllt und macht der Kom- munalverband von seiner Befugnis nach § 8 Abs. 3, die Kürzung auf die Ge- meinden zu verteilen, Gebrauch, so kann die Gemeinde die Kürzung derart auf ihre landwirtschaftlichen Betriebe verteilen, daß in erster Linie diejenigen betroffen werden, die ihre Lieferungspflicht nicht erfüllt haben. Die Gemeinde lann innerhalb ihrer Verteilungsbefugnis auch die Lieferung anderer Bedarfs- gegenstände den Betrieben gegenüber einschränken oder einstellen. 810 » Die Kommunalverbände haben die übernommenen Mengen, soweit sie sie nicht alsbald verteilen, sorgfältig einzumieten oder einzulagern. Beim Einmieten und Einlagern und bei den sonst zur Erhaltung der Kartoffeln nötigen Maßnahmen sind Sachverständige zuzuziehen. Die Landeszentralbehörden treffen die näheren Bestimmungen. Die Kommunalverbände und die Vermittlungsstellen & 6) können in ihrem Bezirke Plätze für das Einmieten und Räume für das Einlagern in Anspruch nehmen. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet über Streitigkeiten, insbe- sondere über die Höhe der Vergütung, endgültig. * 11 Die Kartoffelerzeuger sind verpflichtet, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können nähere Anordnungen treffen. Die Kartoffelerzeuger sind ferner verpflichtet, die zur Erhaltung und Pflege erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Sie dürfen die Kartoffeln in Höhe der bei ihnen sichergestellten Mengen nicht verbrauchen oder beiseiteschaffen. Durch Rechtsgeschäft darf über die sichergestellten Mengen nur zur Erfüllung der Verpflichtung zur Lieferung verfügt werden. Rechts- geschäftlichen Verfügungen stehen gleich Verfügungen, die im Wege der Jwangs- vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 12 Das Eigentum an Kartoffeln, die nach den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen zu liefern sind, kann durch Anordnung der unteren Verwaltungsbehörde auf den Kommunalverband oder die von der unteren Ver- waltungsbehörde bezeichnete Person übertragen werden. Die Anordnung kann an den einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden. Im ersten Falle geht das Eigentum über, sobald die