— 575 — Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung. Berlin, den 28. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 5918.) Bekanntmachung über die Einrichtung riner Relchostele für Faßbewirtschaftung (Reichsfaßstelle). Bom 28. Juni 1 A. Grund der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Fässern vom 6. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 473) bestimme ich: 81 Die Befugnisse, die dem Reichskanzler durch die Verordnung über den Verkehr mit Zässern erteilt sind, werden der Reichsstelle für Faßbewirtschaftung (Reichsfaßstelle) übertragen. 2 Die Reichsfaßstelle hat insbesondere die Aufgabe a) die im Deutschen Reiche befindlichen Fässer, soweit sie nicht von den Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung für ihren Bedarf beansprucht sind, zu verwalten und für ihren sparsamen Verbrauch Sorge zu tragen; b) den Bedarf an Fässern, insbesondere den zur Verwahrung, Bereitung und Versendung von Lebensmitteln benötigten, sicherzustellen. 3 Die Reichsfaßstelle hat ihren Sitz in Berlin. Sie gliedert sich in eine Verwaltungsabteilung und eine Geschäftsabteilung. 84 Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde, die dem Reichskanzler (Reichs- amt des Innern) unterstellt ist. Sie besteht aus dem Reichskommissar für Faß- bewirtschaftung als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter als stellvertretendem Vor- sitzenden und einer Anzahl von ständigen und nichtständigen Vorstandsmitgliedern. Der Reichskanzler ernennt den Reichskommissar, seinen Stellvertreter und die Vorstandsmitglieder.