— 577 — (Nr. 5919) Bekanntmachung über die Beschlagnahme von Fässern. Vom 28. Juni 1917. A- Grund der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Fässern vom 6. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 473) wird folgendes bestimmt: 1 Wer innerhalb des Deutschen Reichs Fässer, Kübel, Bottiche oder ähnliche Gebinde in Besitz oder Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dieselben anzumelden. Die näheren Anordnungen erläßt der Reichskommissar für Faßbewirt- schaftung. 82 Beschlagnahmt werden alle innerhalb des Deutschen Reichs vorhanbdenen Jässer, Kübel, Bottiche und ähnlichen Gebinde, die zur Aufnahme von Fischen und Schaltieren, Wein, Obst- und Beerenwein (auch Most), Spirituosen und Essig, Schweineschmalz (Tierces), Heich, Därmen, Kohl, Gurken und Gemüse, Obst, Syrup, Ol (weißes und dunkles Ol), Petroleum, Teer und Gerbstoffen, Firnis, Lacken und Farben, Trockenwaren aller Art dienen, gleichviel, ob sie gebraucht oder ungebraucht sind. Dafür, ob die Beschlagnahme Platz greift, ist einerseits die Bauart und anderseits die letzte Verwendung maßgebend. 3 Wer beschlagnahmte Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde in Ge- wahrsam hat, ist verpflichtet, sie aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und die zu ihrer Erhaltung erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen. 4 An den beschlagnahmten Fässern, Kübeln, Bottichen und ähnlichen Gebinden dürfen, unbeschadet der Bestimmungen im & 3, Veränderungen, insbesondere Orts- veränderungen, nicht vorgenommen werden. Reichs.Gesetbl. 1917. 136