— 579 — und landwirtschaftlichen Betrieben als Betriebseinrichtungen und in den Haus- haltungen benötigt werden & 5e und 6c) oder einen geschichtlichen oder Kunst- wert (Denkmalswert, & 5) haben, entscheiden die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden. (8 Der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung hat für die Durchführung dieser Bekanntmachung zu sorgen. Er kann allgemeine oder besondere Aus- nahmen zulassen. (9 Diese Bekanntmachung tritt am 30. Juni 1917 in Kraft. Berlin, den 28. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich en Be##n des Meichs-Gesetzblatt vermitteln uur die Poftanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.