Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1917 Nr. 124 Jnhalt: Verordnung über den Handel mit Gänsen. S. 831. — ꝛr. 6920) Verorbnung uͤber den Handel mit Gänsen. Vom 3. Juli 1917. Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: 1 Lebende Gänse dürfen nur nach Stückzahl verkauft werden. Beim Verkaufe von lebenden Gänsen durch den Züchter oder Mäster dürfen folgende Preise für das Stück nicht überschritten werden, wenn die Lieferung erfolgt: im Juli 1917 ·............... 16 Mark im August 1917 .. ...... ... 17 nach dem 31. August 19017 19 Dies gilt auch für Verkäufe, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sind. Die Preise gelten ab Stall des Züchters oder Mästers. Beim Weiterverkaufe darf insgesamt ein Zuschlag von 2 Mark einschließlich der Beförderungskosten nicht überschritten werden. (2 Beim Verkaufe von geschlachteten Gänsen dürfen folgende Preise nicht über- schritten werden: beim Verkaufe durch den Jüchter oder Mäster un Händler frei Versand- station (Bahn oder Schiff) 3,50 Mark für ½ Kilogramm; beim Verkaufe durch den Händler an den Kleinhändler frei Lager oder Laden des Empfängers 3/75 Mark für ½ Kilogramm Reichs-Gesepdl. 1917. 137 Ausgegeben zu Berlin den 5 Juli 1917.