NeichsGesetblatt Jahrgang 1917 — — — — — —„ — — — Nr. 125 Inhalt: Bekanntmachung über Miet- und Frachtverträge für deutsche Kauffahrteischiffe. S. öss. — Bekanntmachung über den Beitritt Chinas zu fünf weiteren auf der Zweiten Haager Friedens- konferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907. S. öss. — Bekanntmachung, beireffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. S. 587. — Bekanntmachung über die Durchfuhr von Zuckeiwarcn. S. öss (Nr. 5921) Bekanntmachung über Miet- und Frachtverträge für deutsche Kauffahrteischiffe. Vom 5. Juli 1917. D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 81 Nach dem 1. Dezember 1916 geschlossene Miet- und Frachtverträge zwecks Beförderung von Gütern durch deutsche Kauffahrteischiffe mit einem Bruttoraum- gehalte von mehr als 500 Registertonnen verlieren mit Friedensschluß ihre Wirk- samkeit, es sei denn, daß sie vorher entweder vom Reichskommissar für Über- gangswirtschaft genehmigt oder durch Ausführung der Befoörderung erfüllt worden sind Der Reichskanzler bestimmt, welcher Zeitpunkt als Friedensschluß im Sinne des Abs. 1 zu gelten hat. 2 Die im & 1 vorgesehene Genehmigung kann der Reichskommissar im voraus erteilen, insbesondere 1. für einen nach Bruttoraumgehalt festzusetzenden Teil der Schiffe, die dem Reeder zum Betrieb eines schon vor dem 1. August 1914 vor- handenen, durch einen festen, die Anlaufhäfen bezeichnenden Fahrplan geregelten Schiffsverkehrs (Linienschiffahrt) zur Verfügung stehen, 2. für einzelne bestimmt zu bezeichnende Schiffe, 3. für Güter einer bestimmten Warengattung bis zu einem nach ahl, Maß oder Gewicht festzusetzenden Höchstbetrage. Reicht-Gesetzbl. 1917. 138 Ausgegeben zu Berlin den 7. Jull 1917.