Reichs-Gesetzblat 6 Jahrgang 1917 Nr. 126 Juhalt: Verordnung, betreffend die Inkraftsetzung der die Besteuerung des Güterverkehrs betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917. S. Sse. — Betanntmachuns über die Erstreckung von Anfechtungsfristen m— Kriegsteilnehmern. S. vo. (Nr. 5925) Verordnung, betreffend die Inkraftsetzung der die Besteuerung des üterverkehrs betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917. Vom 4. Juli 1917 7 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen auf Grund des & 34 des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs (Reichs-Gesetzbl. S. 329) im Namen des Reichs mit Zustimmung des Bundesrats was folgt: (1 Die die Besteuerung des Güterverkehrs betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs (Reichs-Gesetzbl. S. 329) treten, soweit sich nicht aus & 34 dieses Gesetzes für die im & 11 Abs. 5 daselbst bezeichneten Beförderungsunternehmungen etwas anderes ergibt, für den öffentlichen Eisenbahngüterverkehr mit dem 1. August 1917, im übrigen mit dem 1. Oktober 1917 in Kraft. Die Vorschriften des & 15 des bezeichneten Gesetzes über die Julassung privater Beförderungsunternehmungen zum Abrechnungsverfahren nach § 14 des Gesetzes treten mit der Verkündung dieser Verordnung in Kraft. (2 Als Güterverkehr im Sinne dieser Verordnung gilt nicht der nach den Sätzen des Gepäcktarifs abgefertigte Gepäckverkehr. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 4. Juli 1917. (Siegel Wilhelm von Bethmann Hollweg Reichs-Gesetzbl. 1917. 139 Ausgegeben zu Berlin den 7. Juli 1917.